Achtung: Sperrung in Polder A/B

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Aufgrund der amtlichen Feststellung von 20 Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Landkreis Uckermark in einem Teilgebiet der Sperrzone II (hier: Polder A/B) seit dem 03.08.2024 (Stand: 03.09.2024) hat die Landrätin gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie § 14d Abs. 2, 2c, 5a und 5c der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) nachfolgende Maßnahmen angeordnet und bekannt gegeben:

1. Die Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vom 20.09.2021 – in Gestalt der 6. Änderung zur Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vom 07.08.2024 – wird nach „Punkt B. Anordnungen für die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet)“ wie folgt ergänzt:
„B. I. Anordnungen für das Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II:

    1. Das Teilgebiet Polder A/B befindet sich innerhalb der ASP-Abwehrzäune (Schutzkorridor) zwischen der Schwedter Querfahrt in nördlicher und dem Querdeich Stützkow in südlicher Ausdehnung.
      Die Karte über den genauen Verlauf des Teilgebietes Polder A/B der Sperrzone II kann unter unter diesem Text eingesehen werden.
    2.  Das Betreten des Waldes oder der offenen Landschaft ist verboten. Jeglicher Fahrzeugverkehr in und aus dem Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II sowie innerhalb des Teilgebietes Polder A/B der Sperrzone II ist verboten.
      Der Personenverkehr im Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II ist nicht gestattet. Dieses Verbot schließt das Führen und Reiten von Pferden ein.
      „Offene Landschaft“ sind Felder, Wiesen und Ackerflächen, alle Bereiche außerhalb geschlossener Ortslagen und außerhalb von Bebauungszusammenhängen.
    3. Von den Verboten nach 2. sind ausgenommen
      – das Befahren und Betreten des Teilgebietes Polder A/B der Sperrzone II aufgrund von Gefahr in Verzug,
      – der reguläre Durchgangsverkehr auf öffentlichen Straßen,
      – durch vom Gesundheits- und Veterinäramt freigegebene Wege und Flächen,
      – durch vom Gesundheits- und Veterinäramt beauftragte Personen mit Befahrungsschein.
    4. Es gilt ein grundsätzliches Jagdverbot im Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II.
      Dieses Verbot wird durch das Gesundheits- und Veterinäramt aufgehoben, sobald es die epidemiologische Lage zulässt und durch die fachliche Planung der Bekämpfungsstrategie bestätigt ist.
      Ausnahmen von diesem Verbot können auf Anordnung des Gesundheits- und Veterinäramtes in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde zugelassen werden.
    5. Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II ist verboten. Von diesem Verbot sind Weidehaltungen (andere Tiere als Schweine) ausgenommen.
      Dieses Verbot wird durch das Gesundheits- und Veterinäramt aufgehoben, sobald es die epidemiologische Lage zulässt und durch die fachliche Planung der Bekämpfungsstrategie bestätigt ist.
      Ausnahmen von diesem Verbot können auf Anordnung des Gesundheits- und Veterinäramtes zugelassen werden.
    6. Die Nutzung forstwirtschaftlicher Flächen im Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II ist verboten.
      Dieses Verbot wird durch das Gesundheits- und Veterinäramt aufgehoben, sobald es die epidemiologische Lage zulässt und durch die fachliche Planung der Bekämpfungsstrategie bestätigt ist.
      Ausnahmen von diesem Verbot können auf Anordnung des Gesundheits- und Veterinäramtes zugelassen werden.“

2. Die sofortige Vollziehung zum Punkt 1 dieser Verfügung wird angeordnet.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TierGesG i. V. m. § 25 Abs. 1 SchwPestV eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt am 07.09.2024 als bekanntgegeben. Die Regelungen gelten bis einschließlich 06.03.2025.

Karte der Sperrzone: Teilgebiet Polder AB der Sperrzone II

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