Achtung! Betretungsverbot im Bereich der Schwedter Querfahrt

Ein Marder im Wasser?
27. October 2014
Der Burgherr mit der Kelle
8. November 2014
Ein Marder im Wasser?
27. October 2014
Der Burgherr mit der Kelle
8. November 2014

Betretungsverbot durch Kampfmittelbelastung zwischen Uferlinie und Deichkrone

SDT_QuerfahrtÜbersichtskarte hier zum Download

Stadt Schwedt/Oder
Der Bürgermeister
Lindenallee 25 – 29
16303 Schwedt/Oder

Allgemeinverfügung

Anordnung eines Betretungsverbotes im Bereich der Schwedter Querfahrt

Mit sofortiger Wirkung wird bis auf Widerruf der Gemeingebrauch der Polder B und 10 im Bereich der Schwedter Querfahrt eingeschränkt.

Verboten ist das Betreten der Fläche zwischen Uferlinie und Beginn der Deichkrone nördlich und südlich der Schwedter Querfahrt. Diese Fläche beginnt an der Schwedter Schleuse und endet an der Odermündung. Die Fläche für die das Betretungsverbot gilt, ist in einer Karte gekennzeichnet.

Das Sperrgebiet ist durch Aufstellen von Warnschildern an Land gekennzeichnet.

Die sofortige Vollziehung des Betretungsverbotes wird gemäß § 80 Absatz 2, Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I, S. 890) geändert worden ist, im öffentlichen Interesse angeordnet.

Das Verbot gilt nicht für

  1. Verpflichtete und Beauftragte, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Deiches durchführen,
  2. Verpflichtete und Beauftragte, die Maßnahmen zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße durchführen,
  3. den Bauherren und dessen Auftragnehmer für das Gebiet der Baustelle, die sich im nordwestlichen Bereich der Schwedter Querfahrt am temporären Schiffsanleger befindet.

Im Auftrag des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde wurde die Schwedter Querfahrt bezüglich Belastung durch Kampfmittel untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass von einer flächendeckenden Munitionsbelastung der Schwedter Querfahrt (Fahrrinne, Fahrwasser, Uferbereich) auszugehen ist. Die Kampfmittel müssen geborgen werden.

Die Beschränkung des Gemeingebrauchs gilt für den gesamten Bergungszeitraum. Die Aufhebung der Anordnung erfolgt nach Abschluss der Bergungsarbeiten durch öffentliche Bekanntmachung.

Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 13 Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, Nr. 21, S.266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10, Nr. 47).

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Schwedt/Oder „Schwedter Rathausfenster“, Ausgabe 9/2014 als bekannt gegeben.

Schwedt/Oder, Polzehl

X